I. Allgemeines
1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers
widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns
ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, ab Pulheim. Versandkosten werden nach Aufwand gesondert berechnet.
2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ist im Geschäftsverkehr
mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer
nicht zu. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit
seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht
eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen
verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. In einem solchen Fall
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz
zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung
oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt (siehe Ziff. III) gelieferten
Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung
widerrufen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware),
auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung
aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3 5
auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware
an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
4. Für den Fall der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den
Käufer geht das Verarbeitungseigentum mit seiner Entstehung auf uns über.
Der Käufer ist berechtigt, das Verarbeitungseigentum im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung zu verkaufen und tritt bereits jetzt die aus dem
Verkauf resultierenden Forderungen in Höhe der offenen Kaufpreisforderung
an uns ab.
5. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht
werden wir nur in den Ziff. II. 3 genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit
unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen
Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung
ist der Käufer in keinem F all berechtigt.
6. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet sofern wir seinen
Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich
bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung
der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser
Benachrichtigung zu übersenden.
7. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit
freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung um mehr als 20 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns
vor.
8. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer
anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt
er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände
bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern,
sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung von
Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung
zu widerrufen und/oder die Zahlung vom Käufer eingezogenen Beträgen
zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz
oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers
zu verlangen.
9. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände
zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung
unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen.
Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die
von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände,
auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
IV. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Gefahrübergang
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und,
sofern eine solche vereinbart wurde, dem Eingang einer Anzahlung. Sie verlängert
sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um
den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder
einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn
ein Liefertermin vereinbart ist.
2. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine Nachfirst
von 18 Tagen setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten,
wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren
Gewalt sehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, auch wenn
diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von
uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessner
Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
4. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den
Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
5. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches
Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten verpflichtet.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen.
Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand
der Anlieferung befindet.
2. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis
zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung
findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
3. Wir nehmen von uns als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern
an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert
ersetzen.
4. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
- für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern
sollte,
- wenn von uns Hauptpflichten des Vertrags oder vertragswesentliche Pflichten
verletzt wurden,
- für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
- bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Pulheim. Gerichtsstand
auch im Wechsel- und Scheckprozess ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann
ist, Pulheim.
VII. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch
unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist
zum Ersatz des Schaden verpflichtet, der durch die Ausfuhr von Waren verursacht
wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft
sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt werden.
Schmitz-Stoffe GmbH
/ MS-Fashion GmbH
Geschäftsführung: Marc Schmitz und Rolf Schmitz
Geschäftsbedingungen der Firma Schmitz-Stoffe GmbH und MS-Fashion GmbH